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B258/02 ua•Verfassungsgerichtshof B258/02 ua
B258/02 uaVerfassungsgericht11.06.2002
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit je € 1962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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