Verfassungsgerichtshof B1116/01

B1116/01Verfassungsgericht11.06.2002

Regest

Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht, Rechtsanwälte, VfGH / Legitimation, Bescheid Trennbarkeit

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1116/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2002

Spruch

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt a des bekämpften Bescheides richtet, zurückgewiesen.

II. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt b des bekämpften Bescheides richtet, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insofern abgewiesen.

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