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B1059/01•Verfassungsgerichtshof B1059/01
B1059/01Verfassungsgericht11.06.2002
Auslegung verfassungskonforme, Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht, Rechtsanwälte, Strafrecht, Werbung, Werbeverbot
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 1.489,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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