Verfassungsgerichtshof B969/01

B969/01Verfassungsgericht11.06.2002

Regest

Behördenzuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof Organisation, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Anlaßverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B969/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2002

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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