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G322/01 ua•Verfassungsgerichtshof G322/01 ua
G322/01 uaVerfassungsgericht12.06.2002
Baurecht, EU-Recht Richtlinie, Kanalisation, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, Novellierung
1. §62 Abs2 erster und zweiter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 LGBl. 8200-0 waren verfassungswidrig.
2. §62 Abs2 erster und zweiter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 LGBl. 8200-3 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. April 2003 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
§62 Abs2 erster und zweiter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 LGBl. 8200-3 sind auch in jenen Verfahren nicht anzuwenden, die den beim Verfassungsgerichtshof zu B623/98, zu B831/00 und zu B1344/01 anhängigen Verfahren zugrundeliegen.
3. Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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