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G7/02 ua•Verfassungsgerichtshof G7/02 ua
G7/02 uaVerfassungsgericht19.06.2002
Auslegung teleologische, Einkommensteuer, Kinder, Familienlastenausgleich, VfGH / Bedenken, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang , Zivilrecht, Kindschaftsrecht, Unterhalt, Rechtskraft
I. In §12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. Nr. 646/1977, wird die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
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