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B198/02•Verfassungsgerichtshof B198/02
B198/02Verfassungsgericht19.06.2002
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2142,- bestimmten Prozeßkosten bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
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