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B154/02 ua•Verfassungsgerichtshof B154/02 ua
B154/02 uaVerfassungsgericht19.06.2002
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten
1. Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
2. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 4.284 ,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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