Verfassungsgerichtshof B154/02 ua

B154/02 uaVerfassungsgericht19.06.2002

Regest

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B154/02 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2002

Spruch

1. Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

2. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 4.284 ,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

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