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B1400/01•Verfassungsgerichtshof B1400/01
B1400/01Verfassungsgericht19.06.2002
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnung, Kundmachung
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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