Verfassungsgerichtshof B1399/01

B1399/01Verfassungsgericht19.06.2002

Regest

Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht, Rechtsanwälte, Berufsrecht, Ermittlungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1399/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2002

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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