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B1268/01•Verfassungsgerichtshof B1268/01
B1268/01Verfassungsgericht19.06.2002
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozeßrecht, Kosten
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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