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G110/02 ua•Verfassungsgerichtshof G110/02 ua
G110/02 uaVerfassungsgericht20.06.2002
Finanzstrafrecht, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Kommunalsteuer, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip
§15 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819, war verfassungswidrig.
Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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