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G6/02•Verfassungsgerichtshof G6/02
G6/02Verfassungsgericht21.06.2002
Strafrecht, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Homosexualität, Rechtskraft, VfGH / Fristsetzung, Privat- und Familienleben
§209 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, idF des ArtII Z7 und 8 Jugendgerichtsgesetz 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2003 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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