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B1547/01•Verfassungsgerichtshof B1547/01
B1547/01Verfassungsgericht26.06.2002
Bescheid / Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit die Vorschreibung eines Säumniszuschlags bestätigt wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.162,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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