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B2112/00•Verfassungsgerichtshof B2112/00
B2112/00Verfassungsgericht26.06.2002
VfGH / Anlaßfall
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Erstbeschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
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