Verfassungsgerichtshof V31/02 ua

V31/02 uaVerfassungsgericht29.06.2002

Regest

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Verordnung, Kundmachung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V31/02 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2002

Spruch

Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, "Wiener Arzt" 5a/99 vom Mai 1999, war gesetzwidrig.

Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, "Wiener Arzt" 5a/99 vom Mai 1999, war gesetzwidrig.

Die Wiener Landesregierung ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.