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V31/02 ua•Verfassungsgerichtshof V31/02 ua
V31/02 uaVerfassungsgericht29.06.2002
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Verordnung, Kundmachung
Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, "Wiener Arzt" 5a/99 vom Mai 1999, war gesetzwidrig.
Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, "Wiener Arzt" 5a/99 vom Mai 1999, war gesetzwidrig.
Die Wiener Landesregierung ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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