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G11/02•Verfassungsgerichtshof G11/02
G11/02Verfassungsgericht29.06.2002
Einkommensteuer, Vorauszahlungen, Finanzverfahren, Schätzung
Die Ziffern 2 und 3 des §121 Abs5 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988) BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, waren verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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