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B1571/99•Verfassungsgerichtshof B1571/99
B1571/99Verfassungsgericht23.09.2002
Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Genehmigung, Selbstverwaltungsrecht, Landesverfassung, Straßenverwaltung, Gemeindestraße
Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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