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B922/02•Verfassungsgerichtshof B922/02
B922/02Verfassungsgericht24.09.2002
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.142,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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