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A5/02•Verfassungsgerichtshof A5/02
A5/02Verfassungsgericht24.09.2002
Straßenpolizei, Abschleppung, Verwaltungsverfahren, Kostentragung, Verwaltungsvollstreckung, Ersatzvornahme, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten
I. Das Land Wien ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters € 3,63 (S 50,-) samt 4 % Zinsen seit 1. Dezember 2001 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Das Mehrbegehren in Höhe von € 156,61 wird abgewiesen.
III. Kosten werden nicht zugesprochen.
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