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B1658/01•Verfassungsgerichtshof B1658/01
B1658/01Verfassungsgericht24.09.2002
Sozialversicherung, Ärzte, VfGH / Formerfordernisse
Die beschwerdeführende Partei ist durch den allein bekämpften Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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