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V12/02•Verfassungsgerichtshof V12/02
V12/02Verfassungsgericht28.09.2002
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Interessenabwägung, Entschädigung
Der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg 1997 (vom Gemeinderat beschlossen am 8. Juli 1998, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. Juli 1998, Z7/03-1/01822/69-1998, kundgemacht durch Auflegung zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrats [Amtsblatt Nr. 15/1998 vom 17. August 1998], in Kraft getreten am 18. August 1998), insoweit er für einen Teil des Grundstücks Nr. 42/43, Grundbuch 56532 Morzg, die Nutzungsart "Grünland" und die Widmungsart "Erholungsgebiete" festlegt, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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