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G286/01•Verfassungsgerichtshof G286/01
G286/01Verfassungsgericht28.09.2002
Börsewesen, Kreditwesen, Bankwesen, Handelsrecht, Eigentumseingriff, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Aufhebung Wirkung
Der zweite Satz und die Wortfolge "Ist das Partizipationskapital nicht börsenotiert," im dritten Satz des §102a Abs4 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1999, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.
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