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G71/01 ua•Verfassungsgerichtshof G71/01 ua
G71/01 uaVerfassungsgericht30.09.2002
Erwerbsausübungsfreiheit, Kompetenz Bund - Länder, Monopolwesen, Tabakmonopol, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Zuständigkeit
I. 1. Die Anträge, §38 Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.
2. Die zu G166/01 gestellten Anträge, §36 Abs11 Tabakmonopolgesetz 1996 als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu in §36 Abs11 Tabakmonopolgesetz 1996 die Worte "nur zu" durch die Worte "nicht unter" zu ersetzen, werden zurückgewiesen.
3. Die Eventualanträge, die Wortfolge "für Inhaber von Tabakfachgeschäften" in Abs3 des §38 Tabakmonopolgesetz 1996 als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.
II. Die Eventualanträge, den gesamten Abs4 des §38 Tabakmonopolgesetz 1996 als verfassungswidrig aufzuheben, werden abgewiesen.
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