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G124/02•Verfassungsgerichtshof G124/02
G124/02Verfassungsgericht07.10.2002
Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Beitragszeiten, VfGH / Präjudizialität, civil rights, fair trial, Parteiengehör
§116a Abs7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum GSVG), BGBl. Nr. 21/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2003 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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