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G364/01 ua•Verfassungsgerichtshof G364/01 ua
G364/01 uaVerfassungsgericht07.10.2002
Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Auslegung verfassungskonforme, Verwaltungsstrafrecht, Schuld, VfGH / Fristsetzung
I. §28 Abs6 Z1 und Z2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die aufgehobene Bestimmung des §28 Abs6 Z2 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/1997 ist auch in dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Z UVS-07/A/27/1817/2001/3 anhängigen Berufungsverfahren nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Der zu G84/02 protokollierte Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, §28 Abs6 Z2 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/1997 als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.
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