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V21/02•Verfassungsgerichtshof V21/02
V21/02Verfassungsgericht08.10.2002
Forstwesen, Waldnutzung, Privatrecht - öffentliches Recht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang
I. 1. Z1 erster und zweiter Satz, Z2, Z3, Z4 lita bis d, die der Überschrift "Maßnahmen bei Nichteinhaltung" folgenden drei Sätze und Z5 der Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Nassereith vom 16. Jänner 2002 werden als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Tiroler Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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