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G136/02 ua•Verfassungsgerichtshof G136/02 ua
G136/02 uaVerfassungsgericht09.10.2002
Kommunalsteuer, VfGH / Antrag, VfGH / Prüfungsgegenstand
§15 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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