Verfassungsgerichtshof G136/02 ua

G136/02 uaVerfassungsgericht09.10.2002

Regest

Kommunalsteuer, VfGH / Antrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G136/02 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2002

Spruch

§15 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

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