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B980/02•Verfassungsgerichtshof B980/02
B980/02Verfassungsgericht25.11.2002
Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit die Vorschreibung eines Säumniszuschlags bestätigt wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.161,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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