Verfassungsgerichtshof B1176/01

B1176/01Verfassungsgericht25.11.2002

Regest

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Determinierungsgebot

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1176/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2002

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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