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B1908/00•Verfassungsgerichtshof B1908/00
B1908/00Verfassungsgericht25.11.2002
Vergabewesen, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Amtswegigkeit, Anwendbarkeit AVG
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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