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B730/02•Verfassungsgerichtshof B730/02
B730/02Verfassungsgericht26.11.2002
Behördenzuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 2142 € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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