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V27/02•Verfassungsgerichtshof V27/02
V27/02Verfassungsgericht27.11.2002
Erwerbsausübungsfreiheit, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Baugewerbe, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Auslegung verfassungskonforme
I. Die Wortfolge "gemäß §202 Abs1 Z3 GewO 1994" in §1 Abs2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 294/1996, war gesetzwidrig.
II. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
III. Die Wortfolge "im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit" sowie das Wort "zurückgelegte" in §1 Abs2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 294/1996, waren nicht gesetzwidrig.
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