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B1160/00 ua•Verfassungsgerichtshof B1160/00 ua
B1160/00 uaVerfassungsgericht28.11.2002
Auslegung gemeinschaftsrechtskonforme, Bescheid Trennbarkeit, EU-Recht Richtlinie, Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Kosten, VfGH / Prüfungsmaßstab
I. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch die Spruchpunkte II und III des Bescheides vom 16. Mai 2000 und durch den Bescheid vom 5. Juni 2000 in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden insoweit aufgehoben.
II. Hinsichtlich des Spruchpunktes I des Bescheides vom 16. Mai 2000 wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften die mit € 2.143,68 bestimmten Prozesskosten zuhanden ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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