Verfassungsgerichtshof B1228/99

B1228/99Verfassungsgericht02.12.2002

Regest

Bescheid Trennbarkeit, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Kosten, Zivilprozeß

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1228/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2002

Spruch

Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.339,88 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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