Verfassungsgerichtshof V123/01

V123/01Verfassungsgericht02.12.2002

Regest

Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Abgaben Gemeinde-, VfGH / Prüfungsumfang, Wasserversorgung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V123/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2002

Spruch

§2 Z2 erster Satz der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Kirchdorf in Tirol vom 1. Februar 1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 5. Februar bis zum 22. Februar 1993, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

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