Verfassungsgerichtshof G227/02

G227/02Verfassungsgericht05.12.2002

Regest

Finanzverfahren, Entscheidungspflicht, Rückzahlung, Rechtsschutz, Devolution

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G227/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2002

Spruch

§243 Abs3 des Gesetzes vom 21. September 1962, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung - WAO), LGBl. Nr. 21, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2003 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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