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B1551/01•Verfassungsgerichtshof B1551/01
B1551/01Verfassungsgericht05.12.2002
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Landeshauptmann von Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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