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B941/02•Verfassungsgerichtshof B941/02
B941/02Verfassungsgericht11.12.2002
Bescheid Trennbarkeit, Einkommensteuer, Einkünfte außerordentliche, Werbungskosten, VfGH / Bedenken, VfGH / Kosten, Spekulationsgeschäft, Auslegung verfassungskonforme
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Einkommensteuer für die Jahre 1993, 1994, 1996 und 1997 betrifft, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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