Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
V104/01 ua•Verfassungsgerichtshof V104/01 ua
V104/01 uaVerfassungsgericht11.12.2002
Gemeinderecht, Bürgermeister, Kompetenz Bund - Länder Dienstrecht, Kompetenz Bund - Länder Sozialversicherung, Sozialversicherung, Verordnungsbegriff, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung
Die §§3 litb und 4 litd der Satzung der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte, beschlossen von der 28. Hauptversammlung der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte (KFG) am 25.6.1987, genehmigt mit Beschluß der OÖ Landesregierung vom 16.11.1987, Z Gem-70.104/62-1987-Pf, kundgemacht durch Versendung an sämtliche Gemeinden und sämtliche Mitglieder, in der Fassung des Beschlusses der 40. Hauptversammlung der KFG vom 19.5.1998, genehmigt durch Beschluß der OÖ Landesregierung vom 22.6.1998, Z Gem-200024/22-1998-SHW, kundgemacht durch Bekanntgabe an alle OÖ Bürgermeister in Gemeinden mit mehr als 4.500 Einwohnern und Rundschreiben an sämtliche Mitglieder, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2004 in Kraft.
Die Landesregierung von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.