Verfassungsgerichtshof G177/02 ua

G177/02 uaVerfassungsgericht12.12.2002

Regest

Determinierungsgebot, nulla poena sine lege, Straßenpolizei, Werbung, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Formerfordernisse

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G177/02 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2002

Spruch

I. Die Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "Werbungen und" in §84 Abs2 StVO 1960 in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994 werden abgewiesen.

II. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "und Ankündigungen" in §84 Abs2 StVO 1960 in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994 wird abgewiesen.

III. Die Eventualanträge, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte keine Strafbarkeit begründen", beziehungsweise "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vom Verbotsumfang nicht erfasst ist", werden zurückgewiesen.

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