Verfassungsgerichtshof B1670/01

B1670/01Verfassungsgericht24.02.2003

Regest

Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht, Privat- und Familienleben, Interessenabwägung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1670/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2003

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 2.142 €

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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