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V72/02•Verfassungsgerichtshof V72/02
V72/02Verfassungsgericht25.02.2003
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, Übergangsbestimmung, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, Gleichheit Frau-Mann
Der erste und der dritte Satz des ArtIII Abs3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, beschlossen in der außerordentlichen Vollversammlung vom 17. März 1994, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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