Verfassungsgerichtshof B1562/02

B1562/02Verfassungsgericht25.02.2003

Regest

EU-Recht, Übergangsbestimmung, Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Widmung, Rechtsgeschäft unter Lebenden, Nichtigkeit (eines Rechtsgeschäftes), Fristen, VfGH / Präjudizialität, Anwendbarkeit (Verfahrensrecht - materielles Recht)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1562/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2003

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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