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G121/02•Verfassungsgerichtshof G121/02
G121/02Verfassungsgericht03.03.2003
Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Gewerberecht, Güterbeförderung, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang
I. Der Ausdruck "Z 3" im zweiten Satz des §23 Abs2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, war verfassungswidrig.
Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.
II. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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