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V10/03•Verfassungsgerichtshof V10/03
V10/03Verfassungsgericht10.06.2003
Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kanalisation Abgaben, Verordnung Kundmachung
§2 Z1 erster Satz der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Tulfes vom 16. Juni 1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. Juni 1993 bis zum 2. Juli 1993, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Tulfes vom 13. November 1996, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. Dezember 1996 bis zum 17. Dezember 1996, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2003 in Kraft.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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