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B7/03•Verfassungsgerichtshof B7/03
B7/03Verfassungsgericht10.06.2003
Behördenzuständigkeit, Sozialversicherung, Ärzte, Berufungsfrist, Fristen, Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung, Berufung
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 1962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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