Verfassungsgerichtshof B691/02 ua

B691/02 uaVerfassungsgericht11.06.2003

Regest

Geltung eines Bescheides, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Vergabewesen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Legitimation

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B691/02 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2003

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

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