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G304/01•Verfassungsgerichtshof G304/01
G304/01Verfassungsgericht25.06.2003
Auslegung systematische, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Rechtsbegriffe unbestimmte, Beschwerdeverfahren, Objektivitätsgebot, Determinierungsgebot, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, Werbung, EU-Recht
I. Der Antrag wird, soweit darin begehrt wird, §20a [der gemäß §49 Abs3 mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 an mit "§20" zu bezeichnen ist] Abs1 erster Unterabsatz Z1, 2, 3 und 4 des ORF-Gesetzes, ArtI Z3 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, BGBl. I Nr. 83/2001, aufzuheben, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
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