Verfassungsgerichtshof G78/00

G78/00Verfassungsgericht28.06.2003

Regest

Anwendbarkeit eines Gesetzes, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Zivilrecht, Kindschaftsrecht, Kinder, Kindeswohl, Privat- und Familienleben, Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G78/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2003

Spruch

I. Die Anträge

1. §§156, 157 und 158 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 JGS 946 (ABGB), jeweils zur Gänze,

in eventu

2. §§156 und 157 ABGB, jeweils zur Gänze,

in eventu

3. §156 ABGB zur Gänze sowie §157 Abs1 ABGB,

in eventu

4. §156 ABGB zur Gänze sowie die folgenden

Wortfolgen:

"durch den Ehemann der Mutter" und "des Mannes. Ist der Mann minderjährig, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters" in §157 Abs1 ABGB,

"dem Mann" in §157 Abs2 erster Satz ABGB,

"dem Mann" und "der Mann die Ehelichkeit selbst bestreiten kann oder in dem ihm" in §157 Abs2 zweiter Satz

ABGB,

"kann der Mann nach Beendigung der Sachwalterschaft selbst bestreiten; mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Sachwalterschaft" in §157 Abs2 letzter Satz ABGB,

in eventu

5. §156 ABGB

als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.

II. Im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 JGS 946 (ABGB) werden §156 in der Fassung dRGBl. 1943 I 80, §157 in der Fassung BGBl. Nr. 136/1983, §158 in der Fassung dRGBl. 1943 I 80 und in §159 Abs1 in der Fassung dRGBl. 1943 I 80 dessen zweiter Satz "Die Klage ist gegen das Kind zu richten." als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

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